Dieses Gesetz wurde vom Department of Justice genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Department of Justice behält sich Änderungen vor.
Jeder Bürger ist dafür selbst verantwortlich die neusten Änderungen zu kennen.
Abschnitt 1: Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
Die StPO gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen, sowie Gerichtsverhandlungen im Staate Los Santos. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.
§1a Befugnisse des vorsitzenden Richters
1. Der Richter hat das Hausrecht. Er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.
2. Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, die er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.
3. Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal $15.000 betragen.
4. Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.
§1b Öffentlichkeit von Gerichtsprozessen
1. Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.
2. Das Justizpersonal, sowie das LSPD, oder FIB, sind befugt einzelnen Personen oder Personengruppen den Eintritt zu dem Gerichtssaal zu verwehren.
Abschnitt 2: Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
§2 Ausschluss eines Richters
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder
2. wenn er mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist bzw. war, oder
3. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§3 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung, und über die damit verbundenen Beweismittel, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; nur ansonsten die Staatsanwaltschaft.
§4 Rechtsmittel
Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
Abschnitt 3: Verfahren bei Zustellungen
§5 Zustellungen
1. Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich die Zustellung umzusetzen.
2. Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen.
3. Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per Post, oder per E-Mail versandt werden, gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.
§6 Zustellungsverfahren
Zustellungen werden dem Adressaten per Post und / oder E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind.
§7 Ladung
1. Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform über E-Mail per CC zuzustellen.
2. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.
3. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 6 (sechs) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offen zu legen.
4. Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Ausnahmen anzuordnen obliegt dem vorsitzenden Richter.
Abschnitt 4: Fristen
§8 Berechnung von Tagesfristen
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nachdem der Anfang der Frist sich richten soll.
§9 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§10 Wiedereinsetzung bei Fristversäumung
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.
Abschnitt 5: Zeugen
§11 Zeugenpflichten; Ladung
1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
2. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen, in seinem Interesse, über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.
§12 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig.
2. Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich bei dem Richter einzugehen.
3. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen aufgehoben.
§13 Vernehmung von hohen Staatsbeamten der Regierung
Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden.
Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§14 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Ehepartner des Beschuldigten.
2. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
§15 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner Ärzte berechtigt.
Außerdem Anwälte und / oder Psychologen, die eine Schweigepflicht dem Angeklagten eingegangen sind.
§16 Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in §14 bezeichneten Angehörigen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft, im Vorhinein, zu belehren.
§17 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen gem. § 28 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
§18 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
1. Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
2. Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.
Abschnitt 6: Schnellverfahren
§19 Antrag des Schnellverfahrens
Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft dem Richter vorgetragen, so kann dieser gemäß §29 Abs. 4 StPO das Hauptverfahren durch ein Schnellverfahren ersetzen.
Voraussetzungen für ein Schnellverfahren sind:
1. Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richters so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder
2. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte, oder
3. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verdunkelung einer Straftat anstrebt
§20 Durchführung des Schnellverfahrens
Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte bzw. dessen rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine Befragung der Zeugen und beteiligten Exekutivbeamten. Ein in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Name des Volkes ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.
Das Urteil des Richters ist rechtskräftig bindend und von der Exekutive durchzusetzen. Eine Urteilsanfechtung jeglicher Art ist unzulässig.
Sollten während eines Schnellverfahrens der an dem Prozess beteiligte Staatsanwalt und/oder Richter für mehr als 5 (fünf) Minuten aus anderen Gründen als höherer Macht oder Gewalt oder Gewaltandrohung den Schauplatz des Schnellverfahrens verlassen, so ist der Beschuldigte von allen Anklagepunkten freizusprechen.
Abschnitt 7: Ermittlungsmaßnahmen
§21 Beweisführung und Ermittlung
Abs 1. Zur Klärung der Beweislage, sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Dienstgesetzen der Exekutivbehörden definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel sowie Beweismittel aus angeordneten Durchsuchungen.
Abs.2 Bei einem dringenden Tatverdacht und/oder einer besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen und/oder Tatverdächtigen, kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.
Abschnitt 8: Vorläufiges Berufsverbot
§22 Geltungsbereich
- entfällt -
Abschnitt 9: Vernehmung des Beschuldigten
§23 Ladung
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß §11 StPO zu laden.
§24 Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft
Nach Beendigung der Ermittlungsarbeit der jeweiligen Exekutivbehörde übernimmt die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen wie die Vernehmung des Angeklagten.
Abschnitt 10: Verteidigung
§25 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehen eines Verteidigers
Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in dem Verfahren die Möglichkeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.
§26 Ausschließung eines Verteidigers
Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er.
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war, oder
2. keine gültige Lizenz besitzt
§27 Akteneinsichtsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
Der Verteidiger hat das Recht, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen. Dieses Recht obliegt nicht dem Beschuldigten, ohne Rechtsbeistand, selbst.
Abschnitt 11: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§28 Entscheidung über die Eröffnung
1. Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.
2. Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt.
3. Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag der Anklagepunkte unzulässig.
4. Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß § 20 StPO ersetzt werden.
§29 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift
Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat), sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.
§30 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. Der Prozess wird so zeitnah wie möglich mit der Wiederkehr des Angeklagten fortgeführt.
Abschnitt 12: Vorbereitung der Hauptverhandlung
§31 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.
§32 Ladungsfrist
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.
Abschnitt 13: Hauptverhandlung
§33 Ununterbrochene Gegenwart
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft.
§34 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§35 Aussetzung und Unterbrechung
Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
§36 Ausbleiben des Angeklagten
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
§37 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich unerlaubt der Verhandlung, so kann dieser in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.
§38 Verbindung mehrerer Strafsachen
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen.
§39 Verhandlungsleitung
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden.
§40 Zeugenvernehmung
Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, ist gestattet.
§41 Gang der Hauptverhandlung
1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten, sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.
2. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.
3. Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.
4. Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
5. Die Vernehmung der geladenen Zeugen.
6. Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.
7. Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.
8. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.
§42 Beweisaufnahme
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Alle geladenen Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.
§43 Befragung des Angeklagten
Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.
§44 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes
1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme, erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
2. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.
§45 Urteil
1. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
2. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
3. Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.
4. Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.
§46 Hauptverhandlungsprotokoll
In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, das von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§47 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
1. den Ort und den Tag der Verhandlung
2. alle anwesenden Personen
3. die Straftaten laut Anklage
4. Angaben zum Verlauf der Verhandlung
Abschnitt 14: Revision
§48 Anwendbarkeit
Gegen die Urteile des Bezirksgerichts ist Revision zulässig.
Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.
§49 Revisionsgründe
1. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, inklusive Form- und Fristvorgaben der StPO.
2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§50 Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, oder
2. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder
3. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
§51 Form und Frist
Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Sekretariats des Justizministeriums oder schriftlich eingelegt werden.
§52 Revisionsbegründung
Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision eingereicht und begründet ist.
§53 Verspätete oder formwidrige Einlegung
Wird die Revision nicht frist- und formgerecht(s. §57) eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.
§54 Gang der Revisionshauptverhandlung
Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Revisionsrichter. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.
1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.
2. Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört.
§55 Aufhebung des Urteils
Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die
Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
§56 Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §51.
Abschnitt 15: Diverse Regelungen
§57 Kaution
Sofern durch Ermittlungen des LSPD, oder die Festsetzung durch das FIB, ein Tatverdächtiger einer Straftat beschuldigt wird, die gemäß StGB ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich zieht, so kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in doppelter Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) bei der Justiz hinterlegt werden.
Die Kaution ist, außer ggü. dem Büro des Director of Justice, nicht bar zu übergeben, sondern direkt an die Staatskasse zu überweisen.
2. Die Überweisung ist fotokopiertechnisch durch den Beschuldigten festzuhalten.
3. Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat im Sinne eines Vergehens oder Verbrechens begangen, so gilt die Kaution als verwirkt. Der Beschuldigte ist ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in das Staatsgefängnis zu überführen.
4. Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Staat zu erstatten.
5. Eine Ausnahme in Bezug auf die Kaution stellen die Voraussetzungen des § 20 StPO dar.
§58 Anrechnung von Untersuchungshaft
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft anzurechnen (bis zu 60 Hafteinheiten), die der Angeklagte erlitten hat.
§59 Schadensersatz
Im Urteil kann ein Schmerzensgeld für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richten sich nach Art und Höhe des Schadens des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die Höhe ist auf max. 200.000$ pro Person begrenzt.
§60 Außergerichtlicher Vergleich
Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten, bzw. dessen rechtlicher Vertretung, kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision ist hierbei ausgeschlossen.
Abschnitt 16: Gerichtshöfe
§61 Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Das Bezirksgericht übernimmt und bearbeitet alle Strafsachen. Die Vertretung des Staates übernehmen Staatsanwälte sowie der Generalstaatsanwalt. Ausnahmen stellen die Angaben in §62 dar.
§62 Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes
Der Oberste Gerichtshof übernimmt folgende Strafsachen:
Anklagen gegen Leitungspositionen einer staatlichen Behörde
Anklagen mit den Tatbeständen: §29 StGB - Hochverrat, §26 StGB - Korruption und §38 StGB - Schweres Dienstvergehen
Revisionen gegen ein Urteil des Bezirksgerichts
Der Oberstaatsanwalt übernimmt die Vertretung des Staates, bei einem Prozess der dem Obersten Gerichtshof vorliegt.
§64 Suspendierung durch den obersten Gerichtshof
Der oberste Gerichtshof kann aufgrund laufender Ermittlungen gegen einen Beamten oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes eine Suspendierung aussprechen. Diese Suspendierung ist beim obersten Gerichtshof anfechtbar. Bei einer Ablehnung des Antrags ist ein erneutes Anfechten nicht möglich. Suspendierungen werden nur vom obersten Gerichtshof in Form eines Beschlusses ausgesprochen.
§65 Richterliche Beschlüsse und Verordnungen
1. Einem richterlichen Beschluss oder Verordnung ist stets Folge zu leisten.
2. Verordnungen sind Ergänzungen zu bestehenden Gesetzen und gelten wie diese.
3. Richterliche Beschlüsse müssen den Grund der Maßnahme, die betroffenen Gesetze und den anordnenden Richter enthalten. Beschlüsse müssen nicht zwangläufig zeitlich begrenzt sein.
4. Beschlüsse dürfen nur für diejenigen Gesetze getätigt werden, welche hierfür bestimmt sind.
5. Beschlüsse oder Verordnungen des Bezirksgerichts dürfen beim obersten Gerichtshof angefochten werden. Bei einer Ablehnung ist eine zweite Anfechtung ausgeschlossen.
6. Beschlüsse oder Verordnungen des obersten Gerichtshofes sind nicht anfechtbar.